BDO Legal: Strompreiskompensation: Ausweitung der Entlastung für die Industrie

Die Europäische Kommission hat mit ihrer Mitteilung vom 23. Dezember 2025 die bisherigen EU-Leitlinien zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel („Leitlinien SPK“) wesentlich geändert. 

Die Kostenentlastung für die erfassten Unternehmen kann erheblich sein und viele neue Unternehmen sind antragsberechtigt (voraussichtlich auch für im Jahr 2025 angefallene Kosten). Die Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob sie eine Entlastung in Anspruch nehmen können und sich zeitnah auf die Antragstellung im Jahr 2026 vorbereiten. Die Frist für die Antragstellung im Jahr 2025 steht noch nicht final fest. In der Vergangenheit war Fristende regelmäßig der 30. Juni.  

Im Überblick beinhalten die Änderungen der Leitlinien SPK vor allem:

  • Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Sektoren,
  • Erhöhung der Beihilfeintensität,
  • Neue CO₂-Emissionsfaktoren ab 2026 und
  • Änderungen bei den notwendigen ökologischen Gegenleistungen.

Besonders interessant ist auch das Verhältnis zum Entlastungsregime des angekündigten Industriestrompreises (vgl. hierzu unseren Insight Eckpunkte des BMWE für die Einführung des Industriestrompreises - BDO). Mittlerweile ist hierzu ein erster inoffizieller Entwurf der nationalen Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung für die Abrechnungsjahre 2026-2028 („Förderrichtlinie Industriestrompreis“) bekannt geworden. Hierzu werden wir sie ausführlich gesondert informieren; die daraus folgenden Erkenntnisse zur Abgrenzung Strompreiskompensation vs. Industriestrompreis sind aber auch hier schon berücksichtigt. 

Die geänderten Leitlinien SPK müssen von den Mitgliedstaaten, also auch von Deutschland, noch auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Eine Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen.
 

Hintergrund zur Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation ist ein beihilferechtliches Instrument im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS). Stromerzeuger müssen nach dem EU-ETS für den CO₂-Ausstoß Emissionszertifikate kaufen. Die daraus resultierenden CO₂-Kosten für die Stromerzeugung reichen sie an ihre Kundinnen und Kunden weiter. Der CO₂-Kostenanteil am Strompreis macht aktuell bis zu ca. 3 ct/kWh aus.

Ziel der Strompreiskompensation ist es, Wettbewerbsnachteile und Carbon Leakage (Verlagerung der Produktion in andere Länder mit geringeren Stromkosten) zu vermeiden. Die Europäische Kommission hat einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert, bei denen sie ein derartiges Risiko für Carbon Leakage sieht, da diese besonders stromintensive Produktionsprozesse beinhalten und starkem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Mit der Strompreiskompensation bekommen Unternehmen in bestimmten Sektoren einen Teil ihrer indirekten CO₂-Kosten staatlich kompensiert.

Die Europäische Kommission hat die Leitlinien SPK erlassen, in deren Rahmen die Mitgliedsstaaten nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO₂-Kosten festlegen können. Die Leitlinien SPK in ihrer letzten Fassung aus dem Jahr 2020 wurden jetzt angepasst. 

Die besonders relevanten Neuregelungen der Leitlinien SPK sind:
 

Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Sektoren

Die Änderung mit der größten Auswirkung ist die Ausweitung der Liste der beihilfefähigen Sektoren (Anhang I der Leitlinien SPK). Eine Kompensation für diese neuen Sektoren können Mitgliedstaaten bereits für im Abrechnungsjahr 2025 angefallene CO₂-Kosten vorsehen.

Die neuen Sektoren finden sich im Anhang I, Tabelle 2. Darunter finden sich u. a.:

  • Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  • Herstellung von Chemiefasern
  • weitere chemische Grundstoffindustrien
  • Glas- und Keramikbereiche
  • Papier- und Holzverarbeitung
  • Düngemittel- und Stickstoffverbindungen
  • Herstellung von Blankstahl 
  • Herstellung von kaltgezogenem Draht
  • Eisenerzbergbau 

Die vollständige Liste der beihilfeberechtigten Sektoren finden Sie hier. Weitere Sektoren und Teilsektoren können nach Einzelprüfung durch die Europäische Kommission zusätzlich aufgenommen werden. Hierfür müssen Mitgliedstaaten einen Antrag stellen und anhand von Daten der letzten drei Jahre aufzeigen, dass der jeweilige Sektor oder Teilsektor die Voraussetzungen erfüllt, um in den Anhang I aufgenommen zu werden. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um eine Handelsintensität von mehr als 20 % und eine Emissionsintensität von mehr als 0,32 kg CO2/EUR. Eine nähere Beschreibung hierzu enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 190.
 

Erhöhung der Beihilfeintensität

Für schon bislang beihilfefähige Sektoren wird die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte angehoben von 75 % auf 80 %. Die neu aufgenommenen Sektoren steigen mit einer Beihilfeintensität von 75 % ein.
 

Neue CO2-Emissionsfaktoren ab 2026

Auf Basis der neuesten verfügbaren Daten hat die Kommission in Anhang III der Leitlinien SPK die regionalen CO2-Emissionsfaktoren angepasst, die für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich sind.

Der CO2-Emissionsfaktor in tCO2/MWh gibt den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität des aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugten Stroms wieder. Die Stromproduktion sieht regional unterschiedlich aus. Mit dem Emissionsfaktor wird diesem Umstand Rechnung getragen. Vereinfacht gesagt gibt der Faktor wieder, wieviel CO2-Gehalt die regionale fossile Stromerzeugung aufweist. Die neuen Emissionsfaktoren finden sich im Anhang III der Leitlinien SPK. Deutschland (DE) und Luxemburg (LUX) werden danach zusammengefasst mit einem Emissionsfaktor von 0,73. Österreich (AUT) wird von DE/LUX separat ausgewiesen und hat den geringsten Wert (0,33). Nach den bisherigen Leitlinien SPK galt für diese drei Länder ein einheitlicher Emissionsfaktor.  
 

Pflicht zur Reinvestition der Beihilfe (Ökologische Gegenleistungen) – zusätzliche Alternative

Mindestens 50 % des Beihilfebetrags müssen (wie bisher) reinvestiert werden. Für die Pflicht zur (teilweisen) Reinvestition der Beihilfe durch Erbringung von ökologischen Gegenleistungen kommen verschiedene Maßnahmen der Unternehmen in Betracht. 

Eine Variante ist, wie schon bisher, der Bezug von Grünstrom, bisher aus den Ländern DE/LUX/AUT (= „Mittelwesteuropa“ i.S.d. bisherigen EU-Leitlinien sowie der Förderrichtlinie der Bundesrepublik Deutschland). Es bleibt abzuwarten, ob die Festsetzung unterschiedlicher Emissionsfaktoren (siehe oben) für DE/LUX einerseits und AUT dazu führt, dass als Gegenleistung anerkannter Grünstrombezug zukünftig auch nur noch aus DE/LUX erfolgen darf. 

Die Leitlinien SPK sehen des Weiteren eine zusätzliche Alternative zur Reinvestition der Beihilfe vor. Die Investition kann in neue oder modernisierte Anlagen erfolgen, die messbar in zusätzlichem Maße zur Senkung der Kosten des Stromsystems beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Hierzu zählen laut der Leitlinien SPK folgende Maßnahmen: Implementierung Erneuerbarer Energien und Speichern, nachfrageseitige Flexibilitätserweiterungen, Steigerung der Energieeffizienz im Hinblick auf Stromverbrauch, Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff sowie Elektrifizierung.

Mitgliedstaaten sollen die oben genannten beihilfefähigen Investitionen einschränken können, mit Ausnahme der Erweiterung der nachfrageseitigen Flexibilisierung. 

Übergangsregelungen hinsichtlich des Nachweises für ökologische Gegenleistungen für die neu hinzugekommenen Sektoren sieht die Mitteilung der Kommission – jedenfalls ausdrücklich - nicht vor. Es ist daher aktuell noch unklar und abhängig von der Ausgestaltung der neuen Förderrichtlinie für Deutschland, ob die Pflicht zur Erbringung ökologischer Gegenleistungen (auch bei Anträgen von in 2026 erstmals antragsberechtigten Unternehmen) allein durch Verpflichtungserklärungen erfüllt werden kann. Ohne eine entsprechende Übergangsregelung müssten schon bei der Antragstellung konkrete Maßnahmen vorgewiesen werden (siehe hierzu Ziff. 4 der derzeit noch geltenden Förderrichtlinie).

Verhältnis zum Industriestrompreis

Mitte November 2025 hat sich die Bundesregierung nach den bekannt gewordenen Eckpunkten auf einen Industriestrompreis verständigt (siehe hierzu unseren Insight „Eckpunkte des BMWE für die Einführung des Industriestrompreises - BDO“), der ab diesem Jahr, d.h. ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, aber erst im kommenden Jahr rückwirkend beantragt werden kann. Der Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen ist nicht vollständig deckungsgleich mit den beihilfeberechtigten Sektoren nach den Leitlinien SPK. Der Industriestrompreis knüpft an die Wirtschaftssektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien („KUEBELL“). Es kann jedoch zu Überschneidungen kommen. 

Der Fall, dass ein Unternehmen sowohl die Strompreiskompensation als auch den Industriestrompreis in Anspruch nehmen kann, ist in den Leitlinien SPK nicht ausdrücklich geregelt. Die Eckpunkte der Bundesregierung zum Industriestrompreis und der inoffiziell bekannt gewordene Entwurf der Förderrichtlinie Industriestrompreis deuten aber darauf hin, dass eine Kombination nur für denselben Stromverbrauch ausgeschlossen ist. Der Entwurf der Förderrichtlinie Industriestrompreis spricht dafür, dass darüber hinaus eine Kombination für unterschiedliche Stromverbräuche grundsätzlich möglich.
 

Auswirkungen CBAM für bestimmte Sektoren

Für Sektoren, die künftig dem CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterfallen (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen – NACE 20.15, Eisenerzbergbau – NACE 07.10), kündigt die Kommission eine Überprüfung und Anpassung der Berechnungsmethodik an, um Doppelkompensationen zu vermeiden. Für Kosten des Jahres 2025 bleiben diese Sektoren jedoch voll beihilfefähig. Für das Jahr 2026 ist eine gesonderte Übergangsbewertung vorgesehen.
 

Umsetzung auf nationaler Ebene

Die geänderten Leitlinien SPK müssen die Mitgliedstaaten nun auf nationaler Ebene umsetzen. Eine Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen, wobei eine Beihilfe bereits für das Abrechnungsjahr 2025 für die neu hinzugekommenen Sektoren vorgesehen werden kann.

In Deutschland muss die Förderrichtlinie vom 13. März 2024 angepasst werden. 

Es wird außerdem von Verbänden gemahnt, das übergeordnete Ziel im Auge zu behalten: Einen dauerhaft international wettbewerbsfähigen Strompreis für die Industrie. Neben der Strompreiskompensation sind hier die (Industrie-) Netzentgelte sowie der Industriestrompreis und dessen Kombination mit der Strompreiskompensation von besonderer Bedeutung.
 

Fragen, die sich Unternehmen stellen sollten:

  • Fällt mein Unternehmen oder ein einzelner Geschäftsbereich meines Unternehmens unter die neuen beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren?
  • Was kann/muss ich für einen Antrag bereits jetzt vorbereiten?
  • Welche technischen Voraussetzungen muss ich für die Antragstellung beachten (z.B. Zugang zum Formular-Management-System der zuständigen Behörde)
  • Welche zeitlichen Kapazitäten muss ich für die Prüfung der Antragsberechtigung und Antragstellung einplanen?
  • Welche Nachweise und Daten muss mein Unternehmen bis wann erbringen?
  • Mit welcher Entlastung für mein Unternehmen ist durch die Beihilfe nach der Strompreiskompensation zu rechnen? 
  • Welche Investitionen (ökologischen Gegenleistungen) müssen von meinem Unternehmen bis wann erbracht werden?
 

Was BDO für Sie tun kann:

Wir beraten Unternehmen umfassend zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Strompreiskompensation. 

 BDO Legal bietet Ihnen gern 

  • eine Vorprüfung zur Antragsberechtigung, 
  • eine rechtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der notwendigen Nachweise, Daten (z.B. im Hinblick auf die Strommengenabgrenzung) und Informationen sowie
  • die praktische Unterstützung bei der Antragstellung an. 

Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und BDO Technik- und Umweltconsulting GmbH (BDO TUC) bieten wir Ihnen auch

  • die Antragsprüfung durch im Bereich der Strompreiskompensation erfahrene Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie
  • die notwendige Unterstützung zu den technischen Fragen an. 

Die Europäische Kommission hat mit ihrer Mitteilung vom 23. Dezember 2025 die bisherigen EU-Leitlinien zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel („Leitlinien SPK“) wesentlich geändert. 

Die Kostenentlastung für die erfassten Unternehmen kann erheblich sein und viele neue Unternehmen sind antragsberechtigt (voraussichtlich auch für im Jahr 2025 angefallene Kosten). Die Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob sie eine Entlastung in Anspruch nehmen können und sich zeitnah auf die Antragstellung im Jahr 2026 vorbereiten. Die Frist für die Antragstellung im Jahr 2025 steht noch nicht final fest. In der Vergangenheit war Fristende regelmäßig der 30. Juni.  

Im Überblick beinhalten die Änderungen der Leitlinien SPK vor allem:

  • Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Sektoren,
  • Erhöhung der Beihilfeintensität,
  • Neue CO₂-Emissionsfaktoren ab 2026 und
  • Änderungen bei den notwendigen ökologischen Gegenleistungen.

Besonders interessant ist auch das Verhältnis zum Entlastungsregime des angekündigten Industriestrompreises (vgl. hierzu unseren Insight Eckpunkte des BMWE für die Einführung des Industriestrompreises - BDO). Mittlerweile ist hierzu ein erster inoffizieller Entwurf der nationalen Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung für die Abrechnungsjahre 2026-2028 („Förderrichtlinie Industriestrompreis“) bekannt geworden. Hierzu werden wir sie ausführlich gesondert informieren; die daraus folgenden Erkenntnisse zur Abgrenzung Strompreiskompensation vs. Industriestrompreis sind aber auch hier schon berücksichtigt. 

Die geänderten Leitlinien SPK müssen von den Mitgliedstaaten, also auch von Deutschland, noch auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Eine Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen.
 

Hintergrund zur Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation ist ein beihilferechtliches Instrument im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS). Stromerzeuger müssen nach dem EU-ETS für den CO₂-Ausstoß Emissionszertifikate kaufen. Die daraus resultierenden CO₂-Kosten für die Stromerzeugung reichen sie an ihre Kundinnen und Kunden weiter. Der CO₂-Kostenanteil am Strompreis macht aktuell bis zu ca. 3 ct/kWh aus.

Ziel der Strompreiskompensation ist es, Wettbewerbsnachteile und Carbon Leakage (Verlagerung der Produktion in andere Länder mit geringeren Stromkosten) zu vermeiden. Die Europäische Kommission hat einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert, bei denen sie ein derartiges Risiko für Carbon Leakage sieht, da diese besonders stromintensive Produktionsprozesse beinhalten und starkem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Mit der Strompreiskompensation bekommen Unternehmen in bestimmten Sektoren einen Teil ihrer indirekten CO₂-Kosten staatlich kompensiert.

Die Europäische Kommission hat die Leitlinien SPK erlassen, in deren Rahmen die Mitgliedsstaaten nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO₂-Kosten festlegen können. Die Leitlinien SPK in ihrer letzten Fassung aus dem Jahr 2020 wurden jetzt angepasst. 

Die besonders relevanten Neuregelungen der Leitlinien SPK sind:
 

Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Sektoren

Die Änderung mit der größten Auswirkung ist die Ausweitung der Liste der beihilfefähigen Sektoren (Anhang I der Leitlinien SPK). Eine Kompensation für diese neuen Sektoren können Mitgliedstaaten bereits für im Abrechnungsjahr 2025 angefallene CO₂-Kosten vorsehen.

Die neuen Sektoren finden sich im Anhang I, Tabelle 2. Darunter finden sich u. a.:

  • Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  • Herstellung von Chemiefasern
  • weitere chemische Grundstoffindustrien
  • Glas- und Keramikbereiche
  • Papier- und Holzverarbeitung
  • Düngemittel- und Stickstoffverbindungen
  • Herstellung von Blankstahl 
  • Herstellung von kaltgezogenem Draht
  • Eisenerzbergbau 

Die vollständige Liste der beihilfeberechtigten Sektoren finden Sie hier. Weitere Sektoren und Teilsektoren können nach Einzelprüfung durch die Europäische Kommission zusätzlich aufgenommen werden. Hierfür müssen Mitgliedstaaten einen Antrag stellen und anhand von Daten der letzten drei Jahre aufzeigen, dass der jeweilige Sektor oder Teilsektor die Voraussetzungen erfüllt, um in den Anhang I aufgenommen zu werden. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um eine Handelsintensität von mehr als 20 % und eine Emissionsintensität von mehr als 0,32 kg CO2/EUR. Eine nähere Beschreibung hierzu enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 190.
 

Erhöhung der Beihilfeintensität

Für schon bislang beihilfefähige Sektoren wird die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte angehoben von 75 % auf 80 %. Die neu aufgenommenen Sektoren steigen mit einer Beihilfeintensität von 75 % ein.
 

Neue CO2-Emissionsfaktoren ab 2026

Auf Basis der neuesten verfügbaren Daten hat die Kommission in Anhang III der Leitlinien SPK die regionalen CO2-Emissionsfaktoren angepasst, die für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich sind.

Der CO2-Emissionsfaktor in tCO2/MWh gibt den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität des aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugten Stroms wieder. Die Stromproduktion sieht regional unterschiedlich aus. Mit dem Emissionsfaktor wird diesem Umstand Rechnung getragen. Vereinfacht gesagt gibt der Faktor wieder, wieviel CO2-Gehalt die regionale fossile Stromerzeugung aufweist. Die neuen Emissionsfaktoren finden sich im Anhang III der Leitlinien SPK. Deutschland (DE) und Luxemburg (LUX) werden danach zusammengefasst mit einem Emissionsfaktor von 0,73. Österreich (AUT) wird von DE/LUX separat ausgewiesen und hat den geringsten Wert (0,33). Nach den bisherigen Leitlinien SPK galt für diese drei Länder ein einheitlicher Emissionsfaktor.  
 

Pflicht zur Reinvestition der Beihilfe (Ökologische Gegenleistungen) – zusätzliche Alternative

Mindestens 50 % des Beihilfebetrags müssen (wie bisher) reinvestiert werden. Für die Pflicht zur (teilweisen) Reinvestition der Beihilfe durch Erbringung von ökologischen Gegenleistungen kommen verschiedene Maßnahmen der Unternehmen in Betracht. 

Eine Variante ist, wie schon bisher, der Bezug von Grünstrom, bisher aus den Ländern DE/LUX/AUT (= „Mittelwesteuropa“ i.S.d. bisherigen EU-Leitlinien sowie der Förderrichtlinie der Bundesrepublik Deutschland). Es bleibt abzuwarten, ob die Festsetzung unterschiedlicher Emissionsfaktoren (siehe oben) für DE/LUX einerseits und AUT dazu führt, dass als Gegenleistung anerkannter Grünstrombezug zukünftig auch nur noch aus DE/LUX erfolgen darf. 

Die Leitlinien SPK sehen des Weiteren eine zusätzliche Alternative zur Reinvestition der Beihilfe vor. Die Investition kann in neue oder modernisierte Anlagen erfolgen, die messbar in zusätzlichem Maße zur Senkung der Kosten des Stromsystems beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Hierzu zählen laut der Leitlinien SPK folgende Maßnahmen: Implementierung Erneuerbarer Energien und Speichern, nachfrageseitige Flexibilitätserweiterungen, Steigerung der Energieeffizienz im Hinblick auf Stromverbrauch, Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff sowie Elektrifizierung.

Mitgliedstaaten sollen die oben genannten beihilfefähigen Investitionen einschränken können, mit Ausnahme der Erweiterung der nachfrageseitigen Flexibilisierung. 

Übergangsregelungen hinsichtlich des Nachweises für ökologische Gegenleistungen für die neu hinzugekommenen Sektoren sieht die Mitteilung der Kommission – jedenfalls ausdrücklich - nicht vor. Es ist daher aktuell noch unklar und abhängig von der Ausgestaltung der neuen Förderrichtlinie für Deutschland, ob die Pflicht zur Erbringung ökologischer Gegenleistungen (auch bei Anträgen von in 2026 erstmals antragsberechtigten Unternehmen) allein durch Verpflichtungserklärungen erfüllt werden kann. Ohne eine entsprechende Übergangsregelung müssten schon bei der Antragstellung konkrete Maßnahmen vorgewiesen werden (siehe hierzu Ziff. 4 der derzeit noch geltenden Förderrichtlinie).

Verhältnis zum Industriestrompreis

Mitte November 2025 hat sich die Bundesregierung nach den bekannt gewordenen Eckpunkten auf einen Industriestrompreis verständigt (siehe hierzu unseren Insight „Eckpunkte des BMWE für die Einführung des Industriestrompreises - BDO“), der ab diesem Jahr, d.h. ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, aber erst im kommenden Jahr rückwirkend beantragt werden kann. Der Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen ist nicht vollständig deckungsgleich mit den beihilfeberechtigten Sektoren nach den Leitlinien SPK. Der Industriestrompreis knüpft an die Wirtschaftssektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien („KUEBELL“). Es kann jedoch zu Überschneidungen kommen. 

Der Fall, dass ein Unternehmen sowohl die Strompreiskompensation als auch den Industriestrompreis in Anspruch nehmen kann, ist in den Leitlinien SPK nicht ausdrücklich geregelt. Die Eckpunkte der Bundesregierung zum Industriestrompreis und der inoffiziell bekannt gewordene Entwurf der Förderrichtlinie Industriestrompreis deuten aber darauf hin, dass eine Kombination nur für denselben Stromverbrauch ausgeschlossen ist. Der Entwurf der Förderrichtlinie Industriestrompreis spricht dafür, dass darüber hinaus eine Kombination für unterschiedliche Stromverbräuche grundsätzlich möglich.
 

Auswirkungen CBAM für bestimmte Sektoren

Für Sektoren, die künftig dem CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterfallen (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen – NACE 20.15, Eisenerzbergbau – NACE 07.10), kündigt die Kommission eine Überprüfung und Anpassung der Berechnungsmethodik an, um Doppelkompensationen zu vermeiden. Für Kosten des Jahres 2025 bleiben diese Sektoren jedoch voll beihilfefähig. Für das Jahr 2026 ist eine gesonderte Übergangsbewertung vorgesehen.
 

Umsetzung auf nationaler Ebene

Die geänderten Leitlinien SPK müssen die Mitgliedstaaten nun auf nationaler Ebene umsetzen. Eine Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen, wobei eine Beihilfe bereits für das Abrechnungsjahr 2025 für die neu hinzugekommenen Sektoren vorgesehen werden kann.

In Deutschland muss die Förderrichtlinie vom 13. März 2024 angepasst werden. 

Es wird außerdem von Verbänden gemahnt, das übergeordnete Ziel im Auge zu behalten: Einen dauerhaft international wettbewerbsfähigen Strompreis für die Industrie. Neben der Strompreiskompensation sind hier die (Industrie-) Netzentgelte sowie der Industriestrompreis und dessen Kombination mit der Strompreiskompensation von besonderer Bedeutung.
 

Fragen, die sich Unternehmen stellen sollten:

  • Fällt mein Unternehmen oder ein einzelner Geschäftsbereich meines Unternehmens unter die neuen beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren?
  • Was kann/muss ich für einen Antrag bereits jetzt vorbereiten?
  • Welche technischen Voraussetzungen muss ich für die Antragstellung beachten (z.B. Zugang zum Formular-Management-System der zuständigen Behörde)
  • Welche zeitlichen Kapazitäten muss ich für die Prüfung der Antragsberechtigung und Antragstellung einplanen?
  • Welche Nachweise und Daten muss mein Unternehmen bis wann erbringen?
  • Mit welcher Entlastung für mein Unternehmen ist durch die Beihilfe nach der Strompreiskompensation zu rechnen? 
  • Welche Investitionen (ökologischen Gegenleistungen) müssen von meinem Unternehmen bis wann erbracht werden?
 

Was BDO für Sie tun kann:

Wir beraten Unternehmen umfassend zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Strompreiskompensation. 

 BDO Legal bietet Ihnen gern 

  • eine Vorprüfung zur Antragsberechtigung, 
  • eine rechtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der notwendigen Nachweise, Daten (z.B. im Hinblick auf die Strommengenabgrenzung) und Informationen sowie
  • die praktische Unterstützung bei der Antragstellung an. 

Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und BDO Technik- und Umweltconsulting GmbH (BDO TUC) bieten wir Ihnen auch

  • die Antragsprüfung durch im Bereich der Strompreiskompensation erfahrene Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie
  • die notwendige Unterstützung zu den technischen Fragen an. 

Die Europäische Kommission hat mit ihrer Mitteilung vom 23. Dezember 2025 die bisherigen EU-Leitlinien zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel („Leitlinien SPK“) wesentlich geändert. 

Die Kostenentlastung für die erfassten Unternehmen kann erheblich sein und viele neue Unternehmen sind antragsberechtigt (voraussichtlich auch für im Jahr 2025 angefallene Kosten). Die Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob sie eine Entlastung in Anspruch nehmen können und sich zeitnah auf die Antragstellung im Jahr 2026 vorbereiten. Die Frist für die Antragstellung im Jahr 2025 steht noch nicht final fest. In der Vergangenheit war Fristende regelmäßig der 30. Juni.  

Im Überblick beinhalten die Änderungen der Leitlinien SPK vor allem:

  • Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Sektoren,
  • Erhöhung der Beihilfeintensität,
  • Neue CO₂-Emissionsfaktoren ab 2026 und
  • Änderungen bei den notwendigen ökologischen Gegenleistungen.

Besonders interessant ist auch das Verhältnis zum Entlastungsregime des angekündigten Industriestrompreises (vgl. hierzu unseren Insight Eckpunkte des BMWE für die Einführung des Industriestrompreises - BDO). Mittlerweile ist hierzu ein erster inoffizieller Entwurf der nationalen Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung für die Abrechnungsjahre 2026-2028 („Förderrichtlinie Industriestrompreis“) bekannt geworden. Hierzu werden wir sie ausführlich gesondert informieren; die daraus folgenden Erkenntnisse zur Abgrenzung Strompreiskompensation vs. Industriestrompreis sind aber auch hier schon berücksichtigt. 

Die geänderten Leitlinien SPK müssen von den Mitgliedstaaten, also auch von Deutschland, noch auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Eine Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen.
 

Hintergrund zur Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation ist ein beihilferechtliches Instrument im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS). Stromerzeuger müssen nach dem EU-ETS für den CO₂-Ausstoß Emissionszertifikate kaufen. Die daraus resultierenden CO₂-Kosten für die Stromerzeugung reichen sie an ihre Kundinnen und Kunden weiter. Der CO₂-Kostenanteil am Strompreis macht aktuell bis zu ca. 3 ct/kWh aus.

Ziel der Strompreiskompensation ist es, Wettbewerbsnachteile und Carbon Leakage (Verlagerung der Produktion in andere Länder mit geringeren Stromkosten) zu vermeiden. Die Europäische Kommission hat einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert, bei denen sie ein derartiges Risiko für Carbon Leakage sieht, da diese besonders stromintensive Produktionsprozesse beinhalten und starkem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Mit der Strompreiskompensation bekommen Unternehmen in bestimmten Sektoren einen Teil ihrer indirekten CO₂-Kosten staatlich kompensiert.

Die Europäische Kommission hat die Leitlinien SPK erlassen, in deren Rahmen die Mitgliedsstaaten nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO₂-Kosten festlegen können. Die Leitlinien SPK in ihrer letzten Fassung aus dem Jahr 2020 wurden jetzt angepasst. 

Die besonders relevanten Neuregelungen der Leitlinien SPK sind:
 

Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Sektoren

Die Änderung mit der größten Auswirkung ist die Ausweitung der Liste der beihilfefähigen Sektoren (Anhang I der Leitlinien SPK). Eine Kompensation für diese neuen Sektoren können Mitgliedstaaten bereits für im Abrechnungsjahr 2025 angefallene CO₂-Kosten vorsehen.

Die neuen Sektoren finden sich im Anhang I, Tabelle 2. Darunter finden sich u. a.:

  • Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  • Herstellung von Chemiefasern
  • weitere chemische Grundstoffindustrien
  • Glas- und Keramikbereiche
  • Papier- und Holzverarbeitung
  • Düngemittel- und Stickstoffverbindungen
  • Herstellung von Blankstahl 
  • Herstellung von kaltgezogenem Draht
  • Eisenerzbergbau 

Die vollständige Liste der beihilfeberechtigten Sektoren finden Sie hier. Weitere Sektoren und Teilsektoren können nach Einzelprüfung durch die Europäische Kommission zusätzlich aufgenommen werden. Hierfür müssen Mitgliedstaaten einen Antrag stellen und anhand von Daten der letzten drei Jahre aufzeigen, dass der jeweilige Sektor oder Teilsektor die Voraussetzungen erfüllt, um in den Anhang I aufgenommen zu werden. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um eine Handelsintensität von mehr als 20 % und eine Emissionsintensität von mehr als 0,32 kg CO2/EUR. Eine nähere Beschreibung hierzu enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 190.
 

Erhöhung der Beihilfeintensität

Für schon bislang beihilfefähige Sektoren wird die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte angehoben von 75 % auf 80 %. Die neu aufgenommenen Sektoren steigen mit einer Beihilfeintensität von 75 % ein.
 

Neue CO2-Emissionsfaktoren ab 2026

Auf Basis der neuesten verfügbaren Daten hat die Kommission in Anhang III der Leitlinien SPK die regionalen CO2-Emissionsfaktoren angepasst, die für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich sind.

Der CO2-Emissionsfaktor in tCO2/MWh gibt den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität des aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugten Stroms wieder. Die Stromproduktion sieht regional unterschiedlich aus. Mit dem Emissionsfaktor wird diesem Umstand Rechnung getragen. Vereinfacht gesagt gibt der Faktor wieder, wieviel CO2-Gehalt die regionale fossile Stromerzeugung aufweist. Die neuen Emissionsfaktoren finden sich im Anhang III der Leitlinien SPK. Deutschland (DE) und Luxemburg (LUX) werden danach zusammengefasst mit einem Emissionsfaktor von 0,73. Österreich (AUT) wird von DE/LUX separat ausgewiesen und hat den geringsten Wert (0,33). Nach den bisherigen Leitlinien SPK galt für diese drei Länder ein einheitlicher Emissionsfaktor.  
 

Pflicht zur Reinvestition der Beihilfe (Ökologische Gegenleistungen) – zusätzliche Alternative

Mindestens 50 % des Beihilfebetrags müssen (wie bisher) reinvestiert werden. Für die Pflicht zur (teilweisen) Reinvestition der Beihilfe durch Erbringung von ökologischen Gegenleistungen kommen verschiedene Maßnahmen der Unternehmen in Betracht. 

Eine Variante ist, wie schon bisher, der Bezug von Grünstrom, bisher aus den Ländern DE/LUX/AUT (= „Mittelwesteuropa“ i.S.d. bisherigen EU-Leitlinien sowie der Förderrichtlinie der Bundesrepublik Deutschland). Es bleibt abzuwarten, ob die Festsetzung unterschiedlicher Emissionsfaktoren (siehe oben) für DE/LUX einerseits und AUT dazu führt, dass als Gegenleistung anerkannter Grünstrombezug zukünftig auch nur noch aus DE/LUX erfolgen darf. 

Die Leitlinien SPK sehen des Weiteren eine zusätzliche Alternative zur Reinvestition der Beihilfe vor. Die Investition kann in neue oder modernisierte Anlagen erfolgen, die messbar in zusätzlichem Maße zur Senkung der Kosten des Stromsystems beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Hierzu zählen laut der Leitlinien SPK folgende Maßnahmen: Implementierung Erneuerbarer Energien und Speichern, nachfrageseitige Flexibilitätserweiterungen, Steigerung der Energieeffizienz im Hinblick auf Stromverbrauch, Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff sowie Elektrifizierung.

Mitgliedstaaten sollen die oben genannten beihilfefähigen Investitionen einschränken können, mit Ausnahme der Erweiterung der nachfrageseitigen Flexibilisierung. 

Übergangsregelungen hinsichtlich des Nachweises für ökologische Gegenleistungen für die neu hinzugekommenen Sektoren sieht die Mitteilung der Kommission – jedenfalls ausdrücklich - nicht vor. Es ist daher aktuell noch unklar und abhängig von der Ausgestaltung der neuen Förderrichtlinie für Deutschland, ob die Pflicht zur Erbringung ökologischer Gegenleistungen (auch bei Anträgen von in 2026 erstmals antragsberechtigten Unternehmen) allein durch Verpflichtungserklärungen erfüllt werden kann. Ohne eine entsprechende Übergangsregelung müssten schon bei der Antragstellung konkrete Maßnahmen vorgewiesen werden (siehe hierzu Ziff. 4 der derzeit noch geltenden Förderrichtlinie).

Verhältnis zum Industriestrompreis

Mitte November 2025 hat sich die Bundesregierung nach den bekannt gewordenen Eckpunkten auf einen Industriestrompreis verständigt (siehe hierzu unseren Insight „Eckpunkte des BMWE für die Einführung des Industriestrompreises - BDO“), der ab diesem Jahr, d.h. ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, aber erst im kommenden Jahr rückwirkend beantragt werden kann. Der Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen ist nicht vollständig deckungsgleich mit den beihilfeberechtigten Sektoren nach den Leitlinien SPK. Der Industriestrompreis knüpft an die Wirtschaftssektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien („KUEBELL“). Es kann jedoch zu Überschneidungen kommen. 

Der Fall, dass ein Unternehmen sowohl die Strompreiskompensation als auch den Industriestrompreis in Anspruch nehmen kann, ist in den Leitlinien SPK nicht ausdrücklich geregelt. Die Eckpunkte der Bundesregierung zum Industriestrompreis und der inoffiziell bekannt gewordene Entwurf der Förderrichtlinie Industriestrompreis deuten aber darauf hin, dass eine Kombination nur für denselben Stromverbrauch ausgeschlossen ist. Der Entwurf der Förderrichtlinie Industriestrompreis spricht dafür, dass darüber hinaus eine Kombination für unterschiedliche Stromverbräuche grundsätzlich möglich.
 

Auswirkungen CBAM für bestimmte Sektoren

Für Sektoren, die künftig dem CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterfallen (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen – NACE 20.15, Eisenerzbergbau – NACE 07.10), kündigt die Kommission eine Überprüfung und Anpassung der Berechnungsmethodik an, um Doppelkompensationen zu vermeiden. Für Kosten des Jahres 2025 bleiben diese Sektoren jedoch voll beihilfefähig. Für das Jahr 2026 ist eine gesonderte Übergangsbewertung vorgesehen.
 

Umsetzung auf nationaler Ebene

Die geänderten Leitlinien SPK müssen die Mitgliedstaaten nun auf nationaler Ebene umsetzen. Eine Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen, wobei eine Beihilfe bereits für das Abrechnungsjahr 2025 für die neu hinzugekommenen Sektoren vorgesehen werden kann.

In Deutschland muss die Förderrichtlinie vom 13. März 2024 angepasst werden. 

Es wird außerdem von Verbänden gemahnt, das übergeordnete Ziel im Auge zu behalten: Einen dauerhaft international wettbewerbsfähigen Strompreis für die Industrie. Neben der Strompreiskompensation sind hier die (Industrie-) Netzentgelte sowie der Industriestrompreis und dessen Kombination mit der Strompreiskompensation von besonderer Bedeutung.
 

Fragen, die sich Unternehmen stellen sollten:

  • Fällt mein Unternehmen oder ein einzelner Geschäftsbereich meines Unternehmens unter die neuen beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren?
  • Was kann/muss ich für einen Antrag bereits jetzt vorbereiten?
  • Welche technischen Voraussetzungen muss ich für die Antragstellung beachten (z.B. Zugang zum Formular-Management-System der zuständigen Behörde)
  • Welche zeitlichen Kapazitäten muss ich für die Prüfung der Antragsberechtigung und Antragstellung einplanen?
  • Welche Nachweise und Daten muss mein Unternehmen bis wann erbringen?
  • Mit welcher Entlastung für mein Unternehmen ist durch die Beihilfe nach der Strompreiskompensation zu rechnen? 
  • Welche Investitionen (ökologischen Gegenleistungen) müssen von meinem Unternehmen bis wann erbracht werden?
 

Was BDO für Sie tun kann:

Wir beraten Unternehmen umfassend zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Strompreiskompensation. 

 BDO Legal bietet Ihnen gern 

  • eine Vorprüfung zur Antragsberechtigung, 
  • eine rechtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der notwendigen Nachweise, Daten (z.B. im Hinblick auf die Strommengenabgrenzung) und Informationen sowie
  • die praktische Unterstützung bei der Antragstellung an. 

Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und BDO Technik- und Umweltconsulting GmbH (BDO TUC) bieten wir Ihnen auch

  • die Antragsprüfung durch im Bereich der Strompreiskompensation erfahrene Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie
  • die notwendige Unterstützung zu den technischen Fragen an. 

Die Europäische Kommission hat mit ihrer Mitteilung vom 23. Dezember 2025 die bisherigen EU-Leitlinien zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel („Leitlinien SPK“) wesentlich geändert. 

Die Kostenentlastung für die erfassten Unternehmen kann erheblich sein und viele neue Unternehmen sind antragsberechtigt (voraussichtlich auch für im Jahr 2025 angefallene Kosten). Die Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob sie eine Entlastung in Anspruch nehmen können und sich zeitnah auf die Antragstellung im Jahr 2026 vorbereiten. Die Frist für die Antragstellung im Jahr 2025 steht noch nicht final fest. In der Vergangenheit war Fristende regelmäßig der 30. Juni.  

Im Überblick beinhalten die Änderungen der Leitlinien SPK vor allem:

  • Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Sektoren,
  • Erhöhung der Beihilfeintensität,
  • Neue CO₂-Emissionsfaktoren ab 2026 und
  • Änderungen bei den notwendigen ökologischen Gegenleistungen.

Besonders interessant ist auch das Verhältnis zum Entlastungsregime des angekündigten Industriestrompreises (vgl. hierzu unseren Insight Eckpunkte des BMWE für die Einführung des Industriestrompreises - BDO). Mittlerweile ist hierzu ein erster inoffizieller Entwurf der nationalen Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung für die Abrechnungsjahre 2026-2028 („Förderrichtlinie Industriestrompreis“) bekannt geworden. Hierzu werden wir sie ausführlich gesondert informieren; die daraus folgenden Erkenntnisse zur Abgrenzung Strompreiskompensation vs. Industriestrompreis sind aber auch hier schon berücksichtigt. 

Die geänderten Leitlinien SPK müssen von den Mitgliedstaaten, also auch von Deutschland, noch auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Eine Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen.
 

Hintergrund zur Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation ist ein beihilferechtliches Instrument im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS). Stromerzeuger müssen nach dem EU-ETS für den CO₂-Ausstoß Emissionszertifikate kaufen. Die daraus resultierenden CO₂-Kosten für die Stromerzeugung reichen sie an ihre Kundinnen und Kunden weiter. Der CO₂-Kostenanteil am Strompreis macht aktuell bis zu ca. 3 ct/kWh aus.

Ziel der Strompreiskompensation ist es, Wettbewerbsnachteile und Carbon Leakage (Verlagerung der Produktion in andere Länder mit geringeren Stromkosten) zu vermeiden. Die Europäische Kommission hat einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert, bei denen sie ein derartiges Risiko für Carbon Leakage sieht, da diese besonders stromintensive Produktionsprozesse beinhalten und starkem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Mit der Strompreiskompensation bekommen Unternehmen in bestimmten Sektoren einen Teil ihrer indirekten CO₂-Kosten staatlich kompensiert.

Die Europäische Kommission hat die Leitlinien SPK erlassen, in deren Rahmen die Mitgliedsstaaten nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO₂-Kosten festlegen können. Die Leitlinien SPK in ihrer letzten Fassung aus dem Jahr 2020 wurden jetzt angepasst. 

Die besonders relevanten Neuregelungen der Leitlinien SPK sind:
 

Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Sektoren

Die Änderung mit der größten Auswirkung ist die Ausweitung der Liste der beihilfefähigen Sektoren (Anhang I der Leitlinien SPK). Eine Kompensation für diese neuen Sektoren können Mitgliedstaaten bereits für im Abrechnungsjahr 2025 angefallene CO₂-Kosten vorsehen.

Die neuen Sektoren finden sich im Anhang I, Tabelle 2. Darunter finden sich u. a.:

  • Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
  • Herstellung von Chemiefasern
  • weitere chemische Grundstoffindustrien
  • Glas- und Keramikbereiche
  • Papier- und Holzverarbeitung
  • Düngemittel- und Stickstoffverbindungen
  • Herstellung von Blankstahl 
  • Herstellung von kaltgezogenem Draht
  • Eisenerzbergbau 

Die vollständige Liste der beihilfeberechtigten Sektoren finden Sie hier. Weitere Sektoren und Teilsektoren können nach Einzelprüfung durch die Europäische Kommission zusätzlich aufgenommen werden. Hierfür müssen Mitgliedstaaten einen Antrag stellen und anhand von Daten der letzten drei Jahre aufzeigen, dass der jeweilige Sektor oder Teilsektor die Voraussetzungen erfüllt, um in den Anhang I aufgenommen zu werden. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um eine Handelsintensität von mehr als 20 % und eine Emissionsintensität von mehr als 0,32 kg CO2/EUR. Eine nähere Beschreibung hierzu enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 190.
 

Erhöhung der Beihilfeintensität

Für schon bislang beihilfefähige Sektoren wird die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte angehoben von 75 % auf 80 %. Die neu aufgenommenen Sektoren steigen mit einer Beihilfeintensität von 75 % ein.
 

Neue CO2-Emissionsfaktoren ab 2026

Auf Basis der neuesten verfügbaren Daten hat die Kommission in Anhang III der Leitlinien SPK die regionalen CO2-Emissionsfaktoren angepasst, die für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich sind.

Der CO2-Emissionsfaktor in tCO2/MWh gibt den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität des aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugten Stroms wieder. Die Stromproduktion sieht regional unterschiedlich aus. Mit dem Emissionsfaktor wird diesem Umstand Rechnung getragen. Vereinfacht gesagt gibt der Faktor wieder, wieviel CO2-Gehalt die regionale fossile Stromerzeugung aufweist. Die neuen Emissionsfaktoren finden sich im Anhang III der Leitlinien SPK. Deutschland (DE) und Luxemburg (LUX) werden danach zusammengefasst mit einem Emissionsfaktor von 0,73. Österreich (AUT) wird von DE/LUX separat ausgewiesen und hat den geringsten Wert (0,33). Nach den bisherigen Leitlinien SPK galt für diese drei Länder ein einheitlicher Emissionsfaktor.  
 

Pflicht zur Reinvestition der Beihilfe (Ökologische Gegenleistungen) – zusätzliche Alternative

Mindestens 50 % des Beihilfebetrags müssen (wie bisher) reinvestiert werden. Für die Pflicht zur (teilweisen) Reinvestition der Beihilfe durch Erbringung von ökologischen Gegenleistungen kommen verschiedene Maßnahmen der Unternehmen in Betracht. 

Eine Variante ist, wie schon bisher, der Bezug von Grünstrom, bisher aus den Ländern DE/LUX/AUT (= „Mittelwesteuropa“ i.S.d. bisherigen EU-Leitlinien sowie der Förderrichtlinie der Bundesrepublik Deutschland). Es bleibt abzuwarten, ob die Festsetzung unterschiedlicher Emissionsfaktoren (siehe oben) für DE/LUX einerseits und AUT dazu führt, dass als Gegenleistung anerkannter Grünstrombezug zukünftig auch nur noch aus DE/LUX erfolgen darf. 

Die Leitlinien SPK sehen des Weiteren eine zusätzliche Alternative zur Reinvestition der Beihilfe vor. Die Investition kann in neue oder modernisierte Anlagen erfolgen, die messbar in zusätzlichem Maße zur Senkung der Kosten des Stromsystems beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Hierzu zählen laut der Leitlinien SPK folgende Maßnahmen: Implementierung Erneuerbarer Energien und Speichern, nachfrageseitige Flexibilitätserweiterungen, Steigerung der Energieeffizienz im Hinblick auf Stromverbrauch, Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff sowie Elektrifizierung.

Mitgliedstaaten sollen die oben genannten beihilfefähigen Investitionen einschränken können, mit Ausnahme der Erweiterung der nachfrageseitigen Flexibilisierung. 

Übergangsregelungen hinsichtlich des Nachweises für ökologische Gegenleistungen für die neu hinzugekommenen Sektoren sieht die Mitteilung der Kommission – jedenfalls ausdrücklich - nicht vor. Es ist daher aktuell noch unklar und abhängig von der Ausgestaltung der neuen Förderrichtlinie für Deutschland, ob die Pflicht zur Erbringung ökologischer Gegenleistungen (auch bei Anträgen von in 2026 erstmals antragsberechtigten Unternehmen) allein durch Verpflichtungserklärungen erfüllt werden kann. Ohne eine entsprechende Übergangsregelung müssten schon bei der Antragstellung konkrete Maßnahmen vorgewiesen werden (siehe hierzu Ziff. 4 der derzeit noch geltenden Förderrichtlinie).

Verhältnis zum Industriestrompreis

Mitte November 2025 hat sich die Bundesregierung nach den bekannt gewordenen Eckpunkten auf einen Industriestrompreis verständigt (siehe hierzu unseren Insight „Eckpunkte des BMWE für die Einführung des Industriestrompreises - BDO“), der ab diesem Jahr, d.h. ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, aber erst im kommenden Jahr rückwirkend beantragt werden kann. Der Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen ist nicht vollständig deckungsgleich mit den beihilfeberechtigten Sektoren nach den Leitlinien SPK. Der Industriestrompreis knüpft an die Wirtschaftssektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien („KUEBELL“). Es kann jedoch zu Überschneidungen kommen. 

Der Fall, dass ein Unternehmen sowohl die Strompreiskompensation als auch den Industriestrompreis in Anspruch nehmen kann, ist in den Leitlinien SPK nicht ausdrücklich geregelt. Die Eckpunkte der Bundesregierung zum Industriestrompreis und der inoffiziell bekannt gewordene Entwurf der Förderrichtlinie Industriestrompreis deuten aber darauf hin, dass eine Kombination nur für denselben Stromverbrauch ausgeschlossen ist. Der Entwurf der Förderrichtlinie Industriestrompreis spricht dafür, dass darüber hinaus eine Kombination für unterschiedliche Stromverbräuche grundsätzlich möglich.
 

Auswirkungen CBAM für bestimmte Sektoren

Für Sektoren, die künftig dem CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterfallen (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen – NACE 20.15, Eisenerzbergbau – NACE 07.10), kündigt die Kommission eine Überprüfung und Anpassung der Berechnungsmethodik an, um Doppelkompensationen zu vermeiden. Für Kosten des Jahres 2025 bleiben diese Sektoren jedoch voll beihilfefähig. Für das Jahr 2026 ist eine gesonderte Übergangsbewertung vorgesehen.
 

Umsetzung auf nationaler Ebene

Die geänderten Leitlinien SPK müssen die Mitgliedstaaten nun auf nationaler Ebene umsetzen. Eine Umsetzung soll bis 30. Juni 2026 erfolgen, wobei eine Beihilfe bereits für das Abrechnungsjahr 2025 für die neu hinzugekommenen Sektoren vorgesehen werden kann.

In Deutschland muss die Förderrichtlinie vom 13. März 2024 angepasst werden. 

Es wird außerdem von Verbänden gemahnt, das übergeordnete Ziel im Auge zu behalten: Einen dauerhaft international wettbewerbsfähigen Strompreis für die Industrie. Neben der Strompreiskompensation sind hier die (Industrie-) Netzentgelte sowie der Industriestrompreis und dessen Kombination mit der Strompreiskompensation von besonderer Bedeutung.
 

Fragen, die sich Unternehmen stellen sollten:

  • Fällt mein Unternehmen oder ein einzelner Geschäftsbereich meines Unternehmens unter die neuen beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren?
  • Was kann/muss ich für einen Antrag bereits jetzt vorbereiten?
  • Welche technischen Voraussetzungen muss ich für die Antragstellung beachten (z.B. Zugang zum Formular-Management-System der zuständigen Behörde)
  • Welche zeitlichen Kapazitäten muss ich für die Prüfung der Antragsberechtigung und Antragstellung einplanen?
  • Welche Nachweise und Daten muss mein Unternehmen bis wann erbringen?
  • Mit welcher Entlastung für mein Unternehmen ist durch die Beihilfe nach der Strompreiskompensation zu rechnen? 
  • Welche Investitionen (ökologischen Gegenleistungen) müssen von meinem Unternehmen bis wann erbracht werden?
 

Was BDO für Sie tun kann:

Wir beraten Unternehmen umfassend zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Strompreiskompensation. 

 BDO Legal bietet Ihnen gern 

  • eine Vorprüfung zur Antragsberechtigung, 
  • eine rechtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der notwendigen Nachweise, Daten (z.B. im Hinblick auf die Strommengenabgrenzung) und Informationen sowie
  • die praktische Unterstützung bei der Antragstellung an. 

Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und BDO Technik- und Umweltconsulting GmbH (BDO TUC) bieten wir Ihnen auch

  • die Antragsprüfung durch im Bereich der Strompreiskompensation erfahrene Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie
  • die notwendige Unterstützung zu den technischen Fragen an.